Ratgeber

Immobilie geerbt: Fristen, Optionen und Steuerfallen

Eine geerbte Immobilie bringt neben der emotionalen Belastung viele praktische und rechtliche Fragen mit sich. Fristen laufen, das Finanzamt meldet sich, und in Erbengemeinschaften müssen unterschiedliche Interessen zusammengeführt werden. Dieser Leitfaden ordnet die wichtigsten Entscheidungen.

Hon Rubendall Estates 17. April 2026 Lesezeit ca. 7 Min.

Auf einen Blick

  • Die Erbschaft ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis anzunehmen oder auszuschlagen.
  • Die Erbschaftsteuer muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.
  • In Erbengemeinschaften sind alle Entscheidungen einstimmig. Daher frühzeitig Klarheit schaffen.
  • Die drei Grundoptionen bei einer geerbten Immobilie: selbst nutzen, vermieten oder verkaufen.

Die ersten sechs Wochen: Annehmen oder ausschlagen

Eine Erbschaft gilt mit Eintritt des Erbfalls als angenommen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Erbfall und seiner Berufung erfährt.

Ausschlagen sinnvoll ist, wenn die Immobilie überschuldet ist oder andere Verbindlichkeiten des Erblassers die Werte übersteigen. Die Ausschlagung erfolgt zur Niederschrift bei einem Notar oder beim Nachlassgericht.

Erbschein und Grundbuchberichtigung

Für die Verfügung über die Immobilie ist in der Regel ein Erbschein erforderlich. Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei. Danach fallen Grundbuchgebühren an. Bei einem notariellen Testament genügt statt des Erbscheins oft die Eröffnungsniederschrift.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Fristen

Der Erbfall ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Es gelten persönliche Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten:

  • Ehegatten: 500.000 Euro Freibetrag
  • Kinder: 400.000 Euro Freibetrag pro Kind
  • Enkel: 200.000 Euro Freibetrag
  • Eltern beim Erbfall: 100.000 Euro Freibetrag
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 Euro Freibetrag

Selbst genutzte Immobilien: Steuerbefreiung bei Nutzung

Ehegatten und Kinder können bei Erbschaft einer selbst genutzten Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden, wenn sie das Objekt mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächenobergrenze von 200 Quadratmetern.

Wer innerhalb der Zehn-Jahres-Frist auszieht oder verkauft, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Mit erheblichen Konsequenzen.

Drei Grundoptionen: Nutzen, Vermieten, Verkaufen

Jede Option hat Vor- und Nachteile und hängt stark von der persönlichen Situation, der Immobilienbeschaffenheit und den Mitgliedern einer eventuellen Erbengemeinschaft ab.

Wer zur Miteigentümerin oder zum Miteigentümer in einer Erbengemeinschaft wird, sollte frühzeitig das Gespräch mit den anderen Miterben suchen. Jede Entscheidung über die Immobilie erfordert Einstimmigkeit. Auseinandersetzungen lassen sich durch eine gemeinsame, strukturierte Vorgehensweise vermeiden.

  • Selbstnutzung: steuerlich vorteilhaft, aber mit 10-Jahres-Bindung
  • Vermietung: laufende Einnahmen, aber Verwaltungsaufwand und Instandhaltungspflichten
  • Verkauf: sofortige Liquidität, Auflösung der Erbengemeinschaft, aber potenziell Erbschaftsteuer

Besonderheiten bei Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften sind gesetzlich als Zwangsgemeinschaften konzipiert. Ohne Einigung kann keine Entscheidung getroffen werden. Bei dauerhaftem Dissens bleibt als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Diese führt jedoch typischerweise zu unter dem Marktwert liegenden Erlösen und sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

Ein sinnvoller erster Schritt ist eine neutrale Wertermittlung, auf deren Basis die Miterben ihre Ziele (Verkauf, Anteilsübernahme, Vermietung) ehrlich offenlegen können.

Häufige Fragen

Was Eigentümer zu diesem Thema häufig fragen

Welche Frist habe ich, um eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Berufung. Lebt der Erbe im Ausland oder war der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagung erfolgt persönlich beim Nachlassgericht oder notariell beurkundet.
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich die Immobilie selbst bewohne?
Ehegatten können eine selbst genutzte Immobilie (das Familienheim) vollständig steuerfrei erben, wenn sie diese mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnen. Für Kinder gilt die Steuerbefreiung ebenfalls, aber mit einer Wohnflächenobergrenze von 200 Quadratmetern. Wer innerhalb der Zehn-Jahres-Frist auszieht oder verkauft, muss die Steuerbefreiung rückwirkend versteuern.
Wie wird der Wert einer geerbten Immobilie für die Erbschaftsteuer ermittelt?
Das Finanzamt bewertet die Immobilie typischerweise nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Abhängig von Objektart und Datenlage. Der Wert wird in der Erbschaftsteuererklärung angegeben. Bei abweichender Einschätzung durch das Finanzamt ist ein Verkehrswertgutachten durch einen vereidigten Sachverständigen die Grundlage für Korrekturen.
Was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann?
Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt als rechtlicher Ausweg die Teilungsversteigerung. Dabei wird die Immobilie gerichtlich zwangsversteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Teilungsversteigerungen erzielen in der Regel deutlich unter dem Marktwert liegende Ergebnisse. Eine strukturierte Mediation oder ein gemeinsamer Verkauf mit professioneller Begleitung ist fast immer die wirtschaftlich bessere Alternative.
Kann ich eine geerbte Immobilie sofort verkaufen?
Grundsätzlich ja, sobald der Erbschein ausgestellt und das Grundbuch auf die Erben umgeschrieben wurde. In einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben dem Verkauf zustimmen. Steuerlich relevant ist die Spekulationsfrist: Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser verkauft, kann Spekulationssteuer auf den Gewinn anfallen. Die Selbstnutzung durch den Erblasser oder den Erben reduziert diese Belastung.

Eine geerbte Immobilie strukturiert bewerten

Eine neutrale Wertermittlung ist oft der erste konstruktive Schritt in einer Erbengemeinschaft. Auf einer sachlichen Grundlage lassen sich die nächsten Schritte klarer besprechen. Ob Anteilsübernahme, Vermietung oder gemeinsamer Verkauf.